Fangbestimmung

     Fangbestimmungen/-ergebnisliste

des Sportfischereiverein Wiedenbrück e.V., gültig für alle Vereinsgewässer.

 

Vors.: Ingo Sell, Stromberger Str.22, 33378 Rheda-Wiedenbrück

 

1.     Für folgende Arten gilt: Wöchentlich von Montag bis Sonntag dürfen insgesamt  2 Karpfen,
2 Schleien, 1 Hecht, 1 Zander und  5 Forellen aus den Vereinsgewässern entnommen werden.
Ist die Anzahl der entnommenen Fische bei einer der vorgenannten Arten erreicht,
so ist das Angeln auf diese Fischart bis einschließlich dem Sonntag der Woche einzustellen.

 

2.     Welse müssen den Gewässern in jedem Fall entnommen werden!

 

3.     Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten
oder Töten betäuben. Nach dem Betäuben muss sofort mit dem Blutentzug (Abstechen) begonnen werden.

 

4.     Alle Fische sind direkt nach der Entnahme in die Tabelle einzutragen.

 

5.     Den Gewässern dürfen nicht mehr Köderfische als für den Eigenbedarf notwendig entnommen werden.

 

6.     Mindestmaße und Schonzeiten.

               

Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse gemessen.
Das jeweils angegebene Datum gibt den ersten und letzten Tag der Schonzeit an!

 

    Fischart           Mindestmaß      Schonzeit      I   Fischart              Mindestmaß Schonzeit

  Aal                       50 cm                 keine               Nase                  25 cm             01.03.-30.04.       
  Aland                   25 cm                 keine               Regenbogen-     25 cm             20.10.-15.3.in  
  Bachforelle          25 cm              20.10.-15.3.        forelle                                   Fließgewässern      
  Barsch-Buxels.    kein                    keine               Schleie                25 cm             keine     
  Barsch-Ems         18 cm                keine                Seeforelle           50 cm             20.10.-15.3.         
  Hecht-Buxels.      50 cm              15.2.-31.5.          Zander               50 cm             15.2.-31.5.        
  Hecht-Ems           50 cm              15.2.-30.4.          Wels                   kein                keine                    

  Karpfen                40 cm               keine

 

Stör, Schneider, Maifisch, Finte, Steinbeißer, Nordseeschnäpel, Wandermaräne, Koppe, Moderlieschen,
Quappe, Schlammpeitzger, Schmerle, Elritze, Zwergstichling, Bitterling, Lachs, Meerforelle, Neunaugen,
Europäischer Flusskrebs, Flache Teichmuschel, Gemeine Teichmuschel, Flußperlmuschel,
Kleine Teichmuschel, Bachmuschel, Malermuschel und Flussmuschel sind ganzjährig geschont.

 

7.     Untermaßige oder geschonte Fische müssen sofort mit Sorgfalt in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Zu tief geschluckte Haken müssen so kurz wie möglich abgeschnitten werden.

Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben.
Die Verwertung ist verboten, auch wenn sie tot angelandet werden.

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