Satzung

Satzung

 

§1    Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

Der Sportfischerverein Wiedenbrück e.V. wurde im Jahr 1932 gegründet und hat seinen Sitz in Rheda-Wiedenbrück, Ortsteil Wiedenbrück. Er ist Mitglied des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V. und des Deutschen Angelfischerverband e.V. Er ist unter dem

Namen Sportfischerverein Wiedenbrück e.V. und unter der Nr. 144 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2    Zweck und Aufgaben

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts ’’Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verhält sich in

Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral. Wichtiges Anliegen des Vereins ist die Hege und Pflege der Gewässer sowie der dort lebenden Tiere und Pflanzen. Natur und Landschaft sollen so geschützt werden, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine

Gesundheit und Erholung nachhaltig gesichert sind.

 

Der Verein bezweckt insbesondere

 

    1.     die Hege und Pflege der Vereinsgewässer und deren Fischbestände unter Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes.

    2.     die Erhaltung der am Vereinsgewässer vorkommenden heimischen Tier- und

            Pflanzenwelt und deren Lebensräumen.

    3.     die Verbreitung der waidgerechten Angelfischerei unter Berücksichtigung hegerischer

            Erfordernisse.

    4.     die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung der Voraussetzungen für die waidgerechte Angelfischerei.

    5.     die aktive Mitarbeit in Umwelt, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, und Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Vertretern, Behörden und Verbänden.

    6.     die Förderung der Jugendgruppe des Vereins.

    7.     die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.

    8.     Schaffung und Erhaltung von Erholungsmöglichkeiten für seine Mitglieder.

    9.     die Förderung der sozialen Bindungen innerhalb des Vereins, unter anderem auch durch gesellige Veranstaltungen.

 

 

§3    Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Jugendgruppe erhält eine durch den Vorstand festgelegte jährliche Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Leitung der Jugendgruppe entscheidet über deren Verwendung. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4    Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.


  Der Verein führt

 

        1. aktive erwachsene und jugendliche Mitglieder

        2. passive erwachsene und jugendliche Mitglieder

        3. Ehrenmitglieder

 

Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

        Die Aufnahme von Jugendlichen bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Mit der Mitgliedschaft im Verein ist die korporative Mitgliedschaft im Landesfischereiverband Westfalen u. Lippe e.V. verbunden.

 

§5    Mitgliedsbeiträge/sonstige Einnahmen/Ersatzzahlungen

 

        1. Mitgliedsbeiträge

 

Bei Eintritt in den Verein werden eine Aufnahmegebühr und Kosten für einmalige Auslagen erhoben.

Alle Mitglieder, außer den Ehrenmitgliedern, zahlen einen Jahresbeitrag.

Die Mitgliederversammlung kann weitere Befreiungen vom Jahresbeitrag beschließen.

Mitgliedsbeiträge sind erstmalig sofort bei der Aufnahme zu entrichten.

     

        2. Sonstige Einnahmen

 

a. Spenden

b. freiwillige Beiträge der Förderer

c. Beihilfen, die der Verein u. a. von oder über Bundes-, Landes- oder Kommunal-

    behörden erhält.

 

  3. Ersatzzahlungen

 

a. für nichtgeleisteten Arbeitsdienst

b. für nichtabgegebene Fangmeldungen

 

Mitgliedsbeiträge und Ersatzzahlungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind spätestens bis zum 31. Januar jeden Jahres zu entrichten.

 

§6    Recht und Pflichten der Mitglieder

 

        1. Rechte der Mitglieder:

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Regelungen (Satzung,

Fischereierlaubnisschein, Gewässerordnung, Fangbestimmungen, Vorstandsbeschlüsse) die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen. Die Mitglieder, außer den jugendlichen Mitgliedern ohne Fischereiprüfung, haben Stimm- und Vorschlagsrecht.

 

  2. Pflichten der Mitglieder:

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung der Vereinsaufgaben mitzuwirken. Sie haben die Satzung und die vom Verein erlassenen Anordnungen zu beachten und bei der Ausübung der Angelfischerei die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze der Waidgerechtigkeit einzuhalten. Die Mitglieder haben den Verein bei der Überwachung und Pflege der Gewässer nachhaltig zu unterstützen. Außerdem obliegt ihnen die tätige Mithilfe, soweit ihnen körperliche Arbeit zuzumuten ist. Welcher Personenkreis zur Mitarbeit herangezogen, welche Stundenzahl jährlich zu leisten ist und die Höhe der Ersatzzahlung für nicht geleisteten Arbeitseinsatz werden jeweils auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitglieder haben die Pflicht, eine jährliche Fangmeldung am Ende eines jeden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle abzugeben. Ferner ist jedes Mitglied dazu verpflichtet, bei festgestellten Verstößen gegen Fischereibestimmungen oder bei drohenden Umweltschäden unverzüglich den

Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zu informieren und gegebenenfalls weitere erforderliche Schritte einzuleiten. Bei Verstößen oder grober Pflichtverletzung kann der Vorstand Maßnahmen (Verwarnung, Verweis, zeitweilige Entziehung von Vereins-rechten, Beendigung der Mitgliedschaft) beschließen.

 

§7    Beendigung der Mitgliedschaft.

 

        Die Mitgliedschaft endet

 

  1. durch schriftliche Austrittserklärung

  2. durch Tod des Mitgliedes

  3. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten.

 

Vereinsschädigendes Verhalten liegt z.B. vor bei

a. groben Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen Anordnungen des Vorstandes

b. schwere Schädigung des Vereins und seines Ansehens

c. Nichtzahlung des Beitrages, Unterlassung von Ersatzzahlungen für nicht geleisteten

    Arbeitsdienst und Nichtabgabe eine Fangmeldung nach schriftlicher Mahnung.

d. unehrenhaftes Verhalten

        4. durch Auflösung des Vereins

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Entscheid des Vorstandes. Bei Verstößen gem. 3a, 3b und 3d ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich den gegen ihn erhobenen

Vorwürfen zu äußern. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie müssen Ihre Vereins- und Verbandsausweise sowie Erlaubnis-Verträge umgehend und unaufgefordert an den Verein zurückgeben. Die gleiche Regelung gilt für Schlüssel, die den Zugang zu Vereinsgewässern und Vereinseinrichtungen ermöglichen.

Rechtswirksame Kündigungen für das Folgejahr müssen spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich übermittelt werden.

 

§8    Organe des Vereins

 

        Vereinsorgane sind

 

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

 

§9    Der Vorstand

 

Vorstand im Sinnes des §26 BGB ist der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als sein Stellvertreter. Jeder von beiden ist allein zur Vertretung befugt. Der 2. Vorsitzende darf von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Verein wird geschäftsmäßig geführt durch den geschäftsführenden Vorstand. Hierzu gehören der:

 

  1.     1.Vorsitzende
2.     2. Vorsitzende
3.     Schriftführer
4.     Kassenwart
5.     1. Gewässerwart

 

        Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem

 

  6.     Stellvertretenden Schriftführer
7.     Stellvertretenden Kassenwart
8.     Stellvertretenden Gewässerwart
9.     Jugendwart
10.   Stellvertretenden Jugendwart
11.   Angelwart
12.   Stellvertretenden Angelwart
13.   Arbeitsdienstleiter
14.   Stellvertretenden Arbeitsdienstleiter


 

 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, es sei denn, dass aus der Versammlung geheime Wahl beantragt wird. Bei Beschlüssen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen jeder Art werden vom Vorsitzenden

einberufen. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der

Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

 

§10  Kassenprüfung

 

Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vereinsvermögens sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfung hat am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Über die Kassenprüfung ist ein schriftlicher Vermerk zu fertigen, der dem Kassenwart und dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden muss. Der Kassenprüfungsbericht ist für das abgelaufene Geschäftsjahr bei der nächsten Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern vollinhaltlich vorzulesen.

Die Wahl der Kassenprüfer muss für die Dauer von zwei Jahren in der Weise erfolgen, dass jedes Jahr ein Prüfer ausscheidet und durch einen neugewählten Kassenprüfer ersetzt wird. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§11  Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand beruft einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Zu der Versammlung müssen die Mitglieder spätestens drei Wochen vorher unter Vorgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Der Vorsitzende, sein Vertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Der Schriftführer fertigt über jede Versammlung eine Niederschrift. Diese Pflicht obliegt ihm auch, wenn er nach der Neuwahl des Vorstandes nicht wiedergewählt worden ist für die Dauer dieser Versammlung. Gefasste Beschlüsse sind im Protokoll wörtlich wiederzugeben. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit notwendig.

  2. Der Vorstand kann aus wichtigem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder dieses unter schriftlicher Angabe des Grundes beantragt.

  3. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§12  Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung

aufgelöst werden. Für die Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist 3/4 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Das im Zeitpunkt der Auflösung realisierbare Vereins-vermögen ist zu je 1/3 der Initiative „Essen für Dich“ des Jugendhauses St. Aegidius, dem -Kinder- und Jugendhospitz Bethel und dem „Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. im Kreis Gütersloh“ zur Verfügung zu stellen.

 

§13 Vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 01.03.2014 beschlossen und

       beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück hinterlegt. Der Vorsitzende ist ermächtigt,
       etwaige zur Genehmigung der Satzung erforderlichen formellen Änderungen und
       Ergänzungen der
Satzung vorzunehmen.
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